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Beiträge und Gebühren

Hauptverein:

Kinder bis 14 Jahre                                              Halbjahresbeitrag           15,00 EUR
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre                   Halbjahresbeitrag           17,50 EUR

Erwachsene                                                          Halbjahresbeitrag          40,00 EUR

Erwachsene ermäßigt (schwerbehindert, Berufsausbildung, Rentner, etc.),

                                                                             Halbjahresbeitrag           20,00 EUR

Familienbeitrag (2 Erwachsene + Kinder)           Halbjahresbeitrag          75,00 EUR

Der Einzug des Halbjahresbeitrages erfolgt zum 31.3. und 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres.

Tennis:     (Mitgliedschaft im Hauptverein Voraussetzung !)

Aufnahmegebühr (einmalig), wird derzeit nicht erhoben                      125,00 EUR

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre                                                       0,00 EUR

Erwachsene            männlich                                                               25,00 EUR

           weiblich                                                               20,00 EUR

Erwachsene ermäßigt (schwerbehindert, Berufsausbildung etc.),

mit begründetem Antrag                                                                     10,00 EUR

Der Unkostenbeitrag wird mit der Erhebung des 1. Halbjahresbeitrages zum 31.3. eingezogen.


Anbei die Bankkontodaten des TSV Altenmarkt:

IBAN: DE79 7116 0000 0009 7038 70

BIC: GENODEF1VRR


Satzungsauszug



§4

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinssausschuss.



§5

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen entsprechend mit Ende der Rechtsfähigkeit. (2)Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

(3)Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Zur Antragsstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(4) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

  (5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 100,- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.

(6)Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

(7)Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§6

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Beträge sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.



Auf Wunsch senden wir Ihnen die Satzung des TSV Altenmarkt/Alz e.V. zu