Jugendschutz darf nicht vernachlässigt werden

TSV Altenmarkt informiert sich beim Jugendbeauftragten der Polizei Hermann Soiderer über Jugendschutzmassnahmen für die Festwoche

Altenmarkt. Jugendschutz ist immer wieder ein brisantes Thema, vor allem wenn man eine Festwoche plant. Der TSV Altenmarkt unter Vorsitzenden Horst Rieplhuber hatte deshalb dazu im Vorfeld seiner Vorbereitungen auf die Festwoche für die 50-Jahrfeier Polizeihauptmeister Hermann Soiderer eingeladen, um einen Überblick über nötige und sinnvolle Maßnahmen gerade im Hinblick auf Discopartys zu treffen.

Der Jugendbeauftragte der Trostberger Polizeiinspektion wurde bereits des öfteren angefragt, um mit Rat und Tat im Vorfeld einer größeren Jugendveranstaltung zur Seite zu stehen. Vieles an Problemen, die im Verlauf eines Festes auftreten, könnten so vermieden werden, bemerkte Soiderer, der zunächst auf den Alkohol-Präventionszirkel TRAPEZ aufmerksam machte. Das vom Landkreis aufgelegte Programm „5 von 12“ legt einen Maßnahmenkatalog von zwölf Aspekten zugrunde, von denen mindestens fünf im Rahmen einer Jugendveranstaltung eingehalten werden müssen, um präventiven Jugendschutz zu betreiben. Dazu zählen etwa das Aushängen und Aufmerksammachen der Jugendschutzbestimmungen, Eingangskontrollen oder Ausschankkontrollen. Dem TSV empfahl er, einen Jugendschutzbeauftragten für die Festwoche zu bestimmen. Dieser trage zwar keine Verantwortung für Schäden oder Konflikte, die während der Festwoche auftreten. Er oder sie sollte aber die Jugendschutzbestimmungen im Auge haben und mit präventiven Maßnahmen präsent sein. Heutzutage ein „Muss“ sei ein gut organisierter Sicherheitsdienst. Als „Hausnummer“ nannte Soiderer pro hundert Gäste einen Ordner, der auch anhand seiner Kleidung als solcher gut erkennbar sei. Dieser sollte sowohl beim Einlass als auch im Schankbereich, im Zelt und vor allem auch vor dem Zelt präsent sein. Gerade vorm Zelt, etwa auf Parkplätzen würden oft Jugendliche gezielt mit teils hochprozentigen Getränken versorgt. Wie Festleiter Stefan Gulden bestätigte, habe sich auch bei der von den Bochratzn veranstalteten Faschingsgaudi am Faschingsdienstag in der Bahnhofsstraße ein professioneller Sicherheitsdienst bewährt. Auf die Frage von Horst Rieplhuber in wieweit der Veranstalter zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn trotz Kontrollen bei einer polizeilichen Untersuchung nach 24 Uhr alkoholisierte Minderjährige angetroffen werden, entgegnete der Jugendbeauftragte, dass ausschlaggebend sei, dass der Veranstalter nachweislich sein möglichstes getan habe, um solche Situationen zu vermeiden. Falls der Veranstalter gewissenhaft und nachweisbar die Jugendschutzbestimmungen eingehalten und für ausreichend Sicherheitsdienst gesorgt habe sei dies eine gänzlich andere Ausgangssituation, als wenn viele Punkte des Jugendschutzes fahrlässig vernachlässigt wurden. Dazu zählten etwa auch das Einhalten von Sperrzeiten. Der Veranstalter sei hier in der Pflicht, den Rahmen zu wahren. Außerdem gelte für den Veranstalter „Hausrecht“. Dies könne über die Grenzen des Zeltes hinaus ausgedehnt werden, was aber etwa durch einen Zaun kenntlich gemacht werden solle. Falls dieses Hausrecht verletzt werde, könnten Ordner Randalierer anweisen und sogar festhalten. Fotos zur Beweissicherung seien erlaubt, dürften aber nur der Polizei weitergereicht und keineswegs privat verwendet werden. Falls es dennoch zu Ausschreitungen kommen sollte, oder Jugendliche uneinsichtig seien, könne jederzeit die Polizei alarmiert werden, um die Sachlage zu klären. Da seit kurzem das Einbehalten des Personalausweises bei Minderjährigen zwecks Zeitenkontrollen nicht mehr erlaubt sei, empfahl Soiderer nach Alternativen zu suchen, etwa in Form des Verteilens von Pfandbändern.