Datenschutzordnung des TSV Altenmarkt/Alz e.V.



1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:

• Name

• Adresse

• Nationalität

• Geburtsdatum

• Geschlecht

• Telefonnummer

• E-Mailadresse

• Bankverbindung

• Zeiten der Vereinszugehörigkeit



2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.



3. Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:

• Name

• Geburtsdatum

• Geschlecht

• Sportartenzugehörigkeit.

Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereins-mitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung gestellt.



4. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern [Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern] bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.



5. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.



6. Durch ihre Mitgliedschaft beim TSV Altenmarkt/Alz e.V. und die damit verbundene Anerkennung der Vereinssatzung und dieser Datenschutzordnung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.



7. Jedes Mitglied [Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern] hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.



8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.



9. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.



10. Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt.

Datenschutzerklärung


Der TSV Altenmarkt/Alz e.V. nimmt den Schutz von persönlichen Daten sehr ernst und hält sich strikt an die Regeln der Datenschutzgesetze. Personenbezogene Daten werden auf dieser Webseite nur erhoben, wo dies aus inhaltlichen oder technischen Gründen erforderlich ist. In keinem Fall werden die erhobenen Daten verkauft oder aus anderen Gründen an Dritte weitergegeben.

Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick, wie der TSV Altenmarkt/Alz e.V. diesen Schutz gewährleistet und welche Art von Daten zu welchem Zweck erhoben werden.

Personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten sind Informationen, die dazu genutzt werden können, die Identität eines Nutzers in Erfahrung zu bringen. Darunter fallen Informationen wie richtiger Name, Adresse, Postanschrift oder Telefonnummer. Informationen, die nicht direkt mit der wirklichen Identität in Verbindung gebracht werden (wie zum Beispiel favorisierte Webseiten oder Anzahl der Nutzer einer Site) fallen nicht darunter.

Man kann das Online-Angebot des TSV Altenmarkt/Alz e.V. grundsätzlich ohne Offenlegung der Identität nutzen. Der TSV Altenmarkt/Alz e.V. erhebt und speichert automatisch in ihren Server-Log-Files Informationen, die vom Browser übermittelt werden. Dies sind:

Browsertyp/ -version, verwendetes Betriebssystem, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), Hostname des zugreifenden Rechners (IP Adresse), Uhrzeit der Serveranfrage.

Diese Daten sind bestimmten Personen nicht zu zuordnen. Eine Zusammenführung dieser Daten mit anderen Datenquellen wird nicht vorgenommen, die Daten werden zudem nach einer statistischen Auswertung gelöscht. Die statistische Auswertung anonymisierter Datensätze bleibt vorbehalten.

Um sich beispielsweise zu einer Sportveranstaltung (Bespiel Triathlon Rabenden) anzumelden, ist ein für diesen Zweck zur Verfügung gestelltes Anmeldeformular auszufüllen. Diese Daten werden in einer Datei gespeichert. Da versucht wird, für eine Nutzung des Angebots so wenig wie möglich personenbezogene Daten zu erheben, reicht für eine Anmeldung die Angabe des Namens, des Vereins, Geschlechts, Jahrgangs und des Wohnortes.
Der TSV Altenmarkt/Alz e.V. nutzt die persönlichen Daten nur für die Planung dieser Veranstaltung.

Auch für das unter der Domain www.tsv-altenmarkt.de gehostete Redaktionssystem ist lediglich ein Benutzername erforderlich.



Kinder und Jugendliche

Personen unter 18 Jahren sollten ohne Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten keine personenbezogenen Daten an den TSV Altenmarkt/Alz e.V. übermitteln. Es werden keine personenbezogenen Daten von Kindern und Jugendlichen angefordert, gesammelt oder an Dritte weiter geleitet.

Recht auf Widerruf

Wenn dem TSV Altenmarkt/Alz e.V. personenbezogene Daten überlassen wurden, kann deren Nutzung jederzeit widerrufen werden. Für eine vollständige Löschung des Zugangs wendet man sich direkt an den Webmaster unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Die Löschung erfolgt umgehend. Bis zu diesem Zeitpunkt erstellte Beiträge bleiben allerdings unter Umständen erhalten.

Cookies

Die Internetseiten des TSV Altenmarkt/Alz e.V. verwenden an mehreren Stellen so genannte Cookies. Sie dienen dazu, das Angebot nutzerfreundlicher, effektiver und sicherer zu machen. Cookies sind kleine Textdateien, die auf dem eingewählten Rechner abgelegt werden und die der Browser speichert. Die vom TSV Altenmarkt/Alz e.V. verwendeten Cookies sind so genannte "Session-Cookies". Sie werden nach Ende des Besuchs automatisch gelöscht. Cookies richten auf dem eingewählten Rechner keinen Schaden an und enthalten keine Viren.

Beiträge

Die Beiträge auf den Seiten des TSV Altenmarkt/Alz e.V. sind für jeden zugänglich. Die Beiträge sollten deshalb vor der Veröffentlichung sorgfältig darauf überprüft werden, ob sie Angaben enthalten, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Die Beiträge werden möglicherweise in Suchmaschinen erfasst und sind auch ohne gezielten Aufruf dieser Website weltweit zugreifbar.

Auskunftsrecht

Angemeldete Benutzer haben jederzeit das Recht auf Auskunft über die bezüglich ihrer Person gespeicherten Daten, deren Herkunft und Empfänger sowie den Zweck der Speicherung. Auskunft über die gespeicherten Daten gibt der Webmaster (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)

Social Plugins

Unser Internetauftritt verwendet Social Plugins ("Plugins“) der Firma Heise. Dabei wird eine zunächst deaktivierte Schaltfläche zu Interaktionen bei Facebook, Google-Plus und Twitter eingebunden. Die Daten der Nutzer der Website werden dadurch nicht ohne deren Zustimmung an die Betreiber der Netzwerk-Plattformen gesendet. Erst wenn der Anwender den jeweiligen Button anklickt, wird dieser aktiviert. Damit gibt der User seine Zustimmung zur Kommunikation mit Facebook, Google+ und Twitter. Dann, nach dieser Zustimmung durch den Anwender, baut dessen Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook, Google und Twitter auf.

Durch die Einbindung der Plugins erhält Facebook die Information, dass Sie die entsprechende Seite unseres Internetauftritts aufgerufen haben. Sind Sie bei Facebook eingeloggt, kann Facebook den Besuch Ihrem Facebook-Konto zuordnen. Wenn Sie mit den Plugins interagieren, zum Beispiel den Like Button betätigen oder einen Kommentar abgeben, wird die entsprechende Information von Ihrem Browser direkt an Facebook übermittelt und dort gespeichert. Falls Sie kein Mitglied von Facebook sind, besteht trotzdem die Möglichkeit, dass Facebook Ihre IP-Adresse in Erfahrung bringt und speichert.

Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook sowie Ihre diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatssphäre entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen von Facebook: http://www.facebook.com/policy.php.

Fall Sie von sich aus aktiv das durch Klick auf das die Social-Media-Symbole das Plugin aktivieren, Facebookmitglied sind und nicht möchten, dass Facebook über unseren Internetauftritt Daten über Sie sammelt und mit Ihren bei Facebook gespeicherten Mitgliedsdaten verknüpft, müssen Sie sich vor Ihrem Besuch unseres Internetauftritts bei Facebook ausloggen.

Ebenfalls ist es möglich Facebook-Social-Plugins mit Add-ons für Ihren Browser zu blocken, zum Beispiel mit dem "Facebook Blocker".

Weitere Informationen

Ihr Vertrauen ist uns wichtig. Daher steht der TSV Altenmarkt/Alz e.V. Ihnen jederzeit Rede und Antwort bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Wenn Sie Fragen haben, die Ihnen diese Ausführungen nicht beantworten konnte oder wenn Sie zu einem Punkt vertiefte Informationen wünschen, wenden Sie sich bitte schriftlich an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Datenschutzbeauftragter für den TSV Altenmarkt/Alz e.V.:

Siehe Webmaster

Allgemeine Hinweise zu Fotos auf unserer Website:

Die Fotos auf unserer Website wurden in der Regel durch uns selbst (Abteilungsleiter, Aktive, Eltern) fotografiert. Zudem wurde vor Erstellung des Fotos um Erlaubnis bzw. Einwilligung gebeten. Gemäß unserer Datenschutz-Ordnung erteilen unsere Mitglieder beim Beitritt zu unserem Verein ihre Zustimmung für die Veröffentlichung von Fotos, bzw. ihre Ablehnung.


Widerruf:

Sie können diese Einwilligung jederzeit widerrufen, wir werden dann das entsprechende Foto schnellstmöglich von dieser Website entfernen. Den Widerruf senden sie bitte schriftlich per Mail oder per Brief an unsere Adresse. (siehe Impressum, bzw. Kontakt)


DSGVO ab 25. Mai:

Fotos bzw. Lichtbilder sind personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO, weil sie die Identifikation des Betroffenen ermöglichen. Bei Lichtbildern kann es sich zugleich um biometrische Daten gemäß Art. 4 Nr. 14 DSGVO handeln. Das soll jedoch gemäß Erwägungsgrund 51 nur dann gelten, wenn sie mit speziellen technischen Mitteln verarbeitet werden (etwa mit Bilderkennungsprogramm), die eine ein-deutige Identifizierung ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Lichtbildern ist in der Regel eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 + Abs. 1 lit a DSGVO).

Bei Minderjährigen ist zu beachten, dass sie bereits ab 16 Jahren selbst in die Verarbeitung eines Bildes einwilligen können (siehe Art. 8 Abs. 1 DSGVO), wenn ihnen ein „Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft“ gemacht wird.


Persönlichkeitsrecht:

Die Herstellung und Veröffentlichung von Personenfotos berührt immer das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Fotos im Internet bildet das Kunsturhebergesetz (KUG), welches das Recht am eigenen Bild beschreibt. Hiernach dürfen gemäß § 22 S.1 KUG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden.

Ausnahmen:

Natürlich gibt es von diesem Grundsatz auch Ausnahmen, die in § 23 Abs. 1 KUG geregelt sind:

- Bilder von Personen der Zeitgeschichte

- Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen

- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.

Personen als Beiwerk:

Die Veröffentlichung von Bildern, auf denen Personen nur als Beiwerk erscheinen, ist zulässig. Die abgebildete Person darf dabei keinen wichtigen Teil des Bildes ausmachen, sie könnte theoretisch auch weggelassen werden. Wenn eine Person auf dem Bild eindeutig identifiziert werden kann, ist eher davon auszugehen, dass sie kein Beiwerk ist.

Bilder von Versammlungen und Aufzügen

Bei diesen Bildern ist es oft so, dass einzelne Teilnehmer im Vordergrund sehr gut erkennbar sind, die breite Masse im Hintergrund dann nicht mehr. Diese Form der Abbildung ist bei öffentlichen Ansammlungen wie Faschingsumzügen, Großveran-staltungen, Demonstrationen etc. erlaubt.

Was ist bei Minderjährigen zu beachten?

Bei der Abbildung von Minderjährigen ist zusätzlich die Einwilligung der gesetz-lichen Vertreter (Erziehungsberechtigten) erforderlich.

Wie muss die Einwilligung erteilt werden?

Die Einwilligung ist grundsätzlich formfrei möglich, sollte jedoch im Zweifel schriftlich eingeholt werden. Das freundlich lächelnde Winken in die Kamera eines Smartphones während einer Vereinsfeier stellt zwar eine (konkludente) Einwilligung in die Anfertigung des Bildes dar. Allerdings ist dies keine wirksame Einwilligung für eine Veröffentlichung dieser Aufnahme darüber hinaus im Internet

oder auf Facebook. Hierfür bedarf es stets einer gesonderten Einwilligung. In der Einwilligungsaufforderung an den Betroffenen ist anzugeben, wo (z. B. Internetadresse) und zu welchem Zweck diese Einwilligung erteilt werden soll. Die Einwilligungserklärung muss einen Hinweis enthalten, dass die Einwilligung verweigert oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Sofern die Verweigerung der Einwilligung Folgen hat, so ist auch hierüber zu informieren. Der Widerruf einer erteilten Einwilligung wirkt allerdings nur ab Erklärung für die Zukunft. Daher genügt es in einem solchen Fall, dass das auf der Homepage des

Vereins eingestellte Foto von dort wieder entfernt wird.

Allgemeine Hinweise zu Namensnennungen:

Namensnennungen auf unserer Website wurden in der Regel zu Informationszwecken unserer Websitebesucher verwendet. Gemäß unserer Datenschutzordnung erteilen unsere Mitglieder beim Beitritt zu unserem Verein ihre Zustimmung bzw. Ablehnung von Namensnennungen.

Widerruf:

Sie können diese Einwilligung jederzeit widerrufen, wir werden dann ihren Namen schnellstmöglich von dieser Website entfernen. Den Widerruf senden sie bitte schriftlich per Mail oder per Brief an unsere Adresse. (siehe Impressum, bzw. Kontakt)

Statistik

a) Webtrends
Diese Webseite benutzt das Analyse-Tool Webtrends um statistische Auswertungen über die Nutzung der Webseite zu erzeugen. Die mit Webtrends erzeugten Auswertungen sind anonymisiert und lassen sich nicht zur Identifikation einzelner Personen nutzen. Eine Verknüpfung der gespeicherten Daten mit anderen Datenquellen oder eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt.

b) Google-Analytics
Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglichen. Die durch das Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Im Falle der Aktivierung der IP-Anonymisierung auf dieser Website, wird Ihre IP-Adresse von Google jedoch innerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuvor gekürzt. Nur in Ausnahmefällen wird die volle IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gekürzt. Im Auftrag des Betreibers dieser Website wird Google diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen gegenüber dem Websitebetreiber zu erbringen. Die im Rahmen von Google Analytics von Ihrem Browser übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google zusammengeführt. Sie können die Speicherung der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser-Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich werden nutzen können. Sie können darüber hinaus die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf Ihre Nutzung der Website bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) an Google sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem Sie das unter dem folgenden Link (http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de) verfügbare Browser-Plugin herunterladen und installieren.

Nähere Informationen zu Nutzungsbedingungen und Datenschutz finden Sie unter http://www.google.com/analytics/terms/de.html bzw. unter https://www.google.de/intl/de/policies/. Wir weisen Sie darauf hin, dass auf dieser Website Google Analytics um den Code „anonymizeIp“ erweitert wurde, um eine anonymisierte Erfassung von IP-Adressen (sog. IP-Masking) zu gewährleisten.
Suche der Seite - OnSiteSuche
Die Daten, die in das Suche-Feld der Site eingegeben werden, werden vom Besucher der Seite verschlüsselt an den Server übergeben. Dieser übergibt diese Daten verschlüsselt an Google und empfängt die Such-Ergebnisse. Die Identität des Besuchers (IP-Adresse) wird nicht an Google übermittelt.
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Satzung für
den Turn- und Sportverein Altenmarkt / Alz e.V. (Beschluss vom 28.3.14)

§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)      Der Verein führt den Namen „TSV Altenmarkt/Alz e.V.".
(2)      Der Verein hat seinen Sitz in Altenmarkt a.d. Alz und ist im Vereinsregister unter Nr. 206 im VR Traunstein eingetragen.
(3)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4)      Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
§ 2     Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1)      Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
          Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
          Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
          Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3     Vereinstätigkeit

(1)      Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
-         Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,
-         Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
-         sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
(2)      Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.
(3)      Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4     Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1)      Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2)      Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung - ausgeübt werden.
(3)      Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4)      Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder pauschalierten Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5)      Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6)      Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
(7)      Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8)      Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(9)      Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden, die vom Vorstand erlassen und geändert werden kann.
 
§ 5     Mitgliedschaft

(1)      Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2)      Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(3)      Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend der Vereinssausschuss.
(4)      Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(5)      Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.
(6)      Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

§ 6     Beendigung der Mitgliedschaft/Ordnungsmaßnahmen

(1)      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2)      Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3)      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a)       wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b)       wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c)       wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d)       wenn das Mitglied sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e)       wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
          Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
(4)      Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist der / die Betreffende Vorstandsmitglied, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
(5)      Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(6)      Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(7)      Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen gemaßregelt werden:
a)       Verweis
b)       Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei EUR 100,00,
c)       Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
d)       Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
(8)      Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
(9)      Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
          Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.

§ 7     Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen

(1)      Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Jahresbeitrages (Geldbeitrages) verpflichtet.
(2)      Neben den Grundbeiträgen gemäß Abs. 1 können Abteilungsbeiträge (Geldbeiträge) beschlossen werden.
(3)      Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage (Geldbeitrag) beschlossen werden. Diese darf das Einfache eines Jahresbeitrags gemäß § 7 Abs. 1 und 2 nicht überschreiten.
(4)      Bei Bedarf des Vereins können auch sonstige Leistungen in Form von Hand- und Spanndiensten mit jährlich maximal 20 Arbeitsstunden, ablösbar durch einen von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geldbeitrag beschlossen werden. Der Ablösebetrag darf das Einfache des Jahresbeitrags nicht überschreiten.
(5)      Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
(6)      Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
(7)      Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen gemäß § 7 Abs. 1 und 3 und die sonstigen Leistungen gemäß § 7 Abs. 4 und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung über die Abteilungsbeiträge und deren Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 2 erfolgt durch die jeweilige Abteilungsversammlung mit Zustimmung des Vereinsausschusses. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und/oder die Umlage gemäß § 7 Abs. 3 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(8)      Die Geldbeiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Rechnung ein. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und von der Zahlung der Umlage gemäß § 7 Abs. 3 befreit. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Hand- und Spanndienste / der Zahlung des Abgeltungsbetrages gemäß § 7 Abs. 4 befreit.
§ 8     Organe des Vereines

          Organe des Vereines sind:
•        der Vorstand
•        der Vereinsausschuss
•        die Mitgliederversammlung
 
§ 9     Vorstand

(1)      Der Vorstand besteht aus dem
•        1. Vorsitzenden
•        2. Vorsitzenden
•        3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des 1. Kassenwarts innehat
•        1. Schriftführer
•        Vertreter/in der Frauen, falls nicht bereits im Vorstand vertreten
•        Jugendvertreter
•        technischen Leiter
•        der/die Ehrenvorsitzende/n
(2)      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, den 3. Vorsitzenden und den 1. Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3)      Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
          Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
(4)      Wiederwahl ist möglich.
(5)      Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6)      Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art bzw. bei Dauerschuldverhältnissen mit einem Jahresgeschäftswert von mehr als EUR. 5.000,00 für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf. Im Übrigen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung geben.
(7)      Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes kann in der Finanzordnung des Vereines geregelt werden.
(8)      Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
(9)      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

§ 10   Vereinsausschuss

(1)      Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
•        den Mitgliedern des Vorstandes,
•        den Abteilungsleitern,
•        2. Schriftführer,
•        2. Kassenwart,
          Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
(2)      Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
(3)      Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 11   Mitgliederversammlung

(1)      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2)      Die Einberufung kann erfolgen
•        durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse (derzeit Trostberger Tagblatt) sowie im gemeindlichen Amtsblatt und
•        durch Aushang an den Sportstätten (Turnhalle und Sportheim).
Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
          Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3)      Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(4)      Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5)      Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)       Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b)       Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c)       Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
d)       Beschlussfassung über das Beitragswesen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
e)       Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
f)       Bestätigung der Jugendleitung
g)       weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(6)      Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12   Kassenprüfung

(1)      Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
(2)      Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem/den noch im Amt befindlichen Kassenprüfer(n) durchgeführt.
(3)      Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.
(4)      Sonderprüfungen sind möglich.

§ 13   Abteilungen

(1)      Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
(2)      Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von zwei Jahren.
          Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
(3)      Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 14   Vereinsjugend

(1)      Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.
(2)      Der Jugendtag wählt die Jugendleitung. Stimmberechtigt beim Jugendtag sind jugendliche Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3)      Das Nähere regelt die Jugendordnung.

§ 15   Auflösung des Vereines

(1)      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
          In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2)      Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Altenmarkt a.d. Alz mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
 
§ 16   Haftung des Vereins

(1)      Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehene Höchstgrenze nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2)      Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 17   Datenschutz

(1)      Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, ….. (gegebenenfalls Benennung weiterer Daten).
          Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2)      Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3)      Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes, Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München, ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzuständigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4)      Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(5)      Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren ab Wirksamwerden der Beendigung aufbewahrt.

                                                                                                                 
§ 18   Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
 
§ 19   Inkrafttreten

(1)      Die Satzungsänderung wurde bei der Mitgliederversammlung am 28.3.2014 in Altenmarkt beschlossen und trat mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2)      Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.